Die Einwohnerdienste können privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen (§ 16 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen, IDAG). Ein solches berechtigtes Interesse liegt namentlich vor, wenn eine rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Person besteht, über die eine Auskunft eingeholt wird (§ 9 Abs. 1 der Verordnung zum IDAG). Werden die genannten Personendaten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden (§ 16 Abs. 2 IDAG, § 9 Abs. 2 der Verordnung zum IDAG).

Die betroffene Person kann jedoch die Bekanntgabe ihrer Daten an private Dritte sperren lassen (§ 16 Abs. 3 IDAG). Bei der Datensperrung wird zwischen Adresssperre und Auskunftssperre unterschieden:

Adresssperre

Die Adresssperre dient der Verhinderung von systematisch geordneten Adressabgaben, wie bewilligte Auslistungen für gemeinnützige oder ideelle Zwecke sowie für politische Parteien. Darunter fallen auch Vereine (z.B. auf der Suche nach potentiellen Mitgliedern) oder Anfragen von Privatpersonen, die mit Ihnen Kontakt aufnehmen wollen (z.B. für eine Klassenzusammenkunft o.ä.).

Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre verbietet jegliche Auskunftsabgabe über die Personendaten inkl. Adressen. Beispiele hierzu wären Anfragen von Kreditkartenfirmen oder Versandhäusern im Rahmen eines Vertragsabschlusses. Gleichzeitig gilt auch die Adresssperre.

Möchten Sie Ihre Daten in unserem Einwohnerregister sperren lassen? Dann füllen Sie bitte das Formular Datensperre aus und lassen uns dieses auf dem Postweg zukommen.

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